Zukünftig reiht sich auch Malta bei den Ländern ein, die mit der deutschen Finanzverwaltung Auskünfte nach OECD-Standard austauschen. Ein entsprechendes Änderungsprotokoll zum geltenden deutsch-maltesischen Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 4. September 2009 paraphiert.
Das Protokoll ermöglicht es sowohl den deutschen wie auch den maltesischen Finanzbehörden zukünftig, den anderen Staat um Auskünfte für Besteuerungszwecke zu ersuchen. Die neue Auskunftsklausel entspricht dem Standard, wie ihn die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt hat.
Für die Besteuerung relevante Informationen, die nach Einschätzung der jeweiligen Finanzverwaltung anderweitig nicht beschafft werden können, müssen damit zukünftig vom ersuchten Staat beschafft und an den anfragenden Staat übermittelt werden. Das gilt insbesondere auch für Bankinformationen sowie für Informationen über die Eigentümer von Gesellschaften sowie die Gründer bzw. Begünstigten intransparenter Rechtsträger; diese Informationen müssen auf Ersuchen ausländischen Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden können.
Ein solches Auskunftsersuchen kann auch zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle gestellt werden kann, wenn nur ein begründeter Verdacht der Steuerhinterziehung besteht, ein möglicher Täter muss dafür nicht bekannt sein. Ausreichend ist mithin die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bestimmte Sachverhaltsgestaltungen oftmals zur Steuerhinterziehung genutzt werden (oder genutzt werden können).
Das Protokoll über den Auskunftsaustausch bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Unterzeichnung durch die vertragschließenden Staaten Deutschland und Malta sowie der Ratifizierung durch die gesetzgebenden Körperschaften beider Staaten.